Kinder 20,- Euro; 0 – 15 Jahre
Jugendliche 30,- Euro; 16 – 17 Jahre
Erwachsene 50,- Euro; 18 – 64 Jahre
Rentner 25,- Euro; ab 65 Jahre
Familienbeitrag 90,- Euro;
Gegründet am 06.10.1947
Lizenzensnummer Landratsamt
Bad Neustadt/S. 2666/8
vom 14.11.1947
Regr. Nummer BLSV 18999 vom 09.01.1948
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Sportverein Rödelmaier".
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.".
3. Der Verein hat seinen Sitz in Rödelmaier.
§ 2
Der SV Rödelmaier e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist es, allen Mitgliedern, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die Ausübung aller sportlichen Spiele zu ermöglichen.
Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Erziehung seiner Mitglieder zu absolut fairer Sportausübung im Rahmen von Turn-, Sport- und Spielübungen und durch Unterhaltung von Sportanlagen. Eine Beteiligung am Berufssport erfolgt nicht.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Jeder Staatsbürger kann Mitglied werden, wenn er im Vollbesitz seiner bürgerlichen Rechte ist. Es werden aktive (tätige) und passive (fördernde) Mitglieder geführt.
§ 7
Anträge um Aufnahme können schriftlich oder mündlich beim Vorstandeingereicht werden. Der Vorstand entscheidet in der Antragstellung über die Aufnahme desselben. Die Entscheidung über die endgültige Aufnahme des Antragstellers in den Verein erfolgt durch Abstimmung in der nächsten Vorstandschaftssitzung. Die Aufnahme wird rechtskräftig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder diese befürworten. Das Abstimmungsverfahren wird jeweils vor der Sitzung bestimmt. Die Aufnahme jugendlicher Antragsteller wird von der Beibringung einer Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten abhängig gemacht. Die Aufnahme darf nicht von Rasse, religiösen oder politischen Bekenntnissen abhängig gemacht werden.
§ 8
Die Mitglieder sind zur Zahlung der jeweils festgesetzten Beiträge verpflichtet (Bringschuld, pfändbar). Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch die Generalversammlung. Alle Mitglieder, welche ihrer Beitragspflicht genügt und das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt.
Jedes Mitglied unterwirft sich der Satzung des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, stets für das Ansehen des Vereins einzutreten. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn 3 Monate die Beitragszahlung im Rückstand und zweimal schriftlich gemahnt worden ist.
Vereinsmitglieder, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt ausschließlich durch die Generalversammlung.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben bei allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.
§ 9
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Beitrag muß bis zum Ende des Jahres bezahlt sein. Der Austritt muss schriftlich erfolgen.
§ 10
Verstöße gegen die Vereinssatzung, unfaires Verhalten bei der Sportausübung, unehrenhaftes Benehmen, Unehrlichkeit und kriminelle Vergehen können fristlosen Ausschluss bewirken. Der Ausschluss wird durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen. Die Vorstandschaft ist berechtigt, eine erste und zweite Verwarnung nach ihrem Ermessen auszusprechen. Hiergegen ist Einspruch (schriftlich) bei der Revision möglich. Gegen einen befristeten Ausschluss bis zu drei Monaten kann ebenfalls bei der Revision Einspruch (schriftlich) eingelegt werden. Gegen einen dauernden Ausschluss kann der Betroffene beim Vorstand Einspruch (schriftlich) einreichen, welcher der nächstfolgenden Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden muss. Der Einspruch hat keine aufschiebbare Wirkung. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig und unanfechtbar. Alle Abstimmungen über einen Ausschluss müssen in geheimer Wahl erfolgen. Die Bestimmungen in § 9 werden nicht durch die Strafbestimmungen des BLSV berührt und umgekehrt.
§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 26BGB)
b) die Generalversammlung
§ 12
Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. (stellvertr.) Vorsitzende, wobei jedem von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird, von der aber der 2. (stellv.) Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
2. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
4. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 13
Erweiterter Vorstand
1. Zum erweiterten Vorstand gehören:
- der 1.Vorsitzende
- der 2. (stellv.) Vorsitzende
- der 1. Kassierer
- der 2. Kassierer
- der Schriftführer
- der 1. Beisitzer
- der 2. Beisitzer
- die Spartenleiter je mit einem Vertreter für gemeldete Abteilungen
- der Jugendleiter
- der Sportwart
- der Vertreter des Wirtschaftsausschusses
2. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Seine Aufgabe besteht darin, den gesetzlichen Vorstand in der Geschäftsführung zu unterstützen, zu beraten und zu überwachen.
3. Der erweitere Vorstand wird ebenfalls auf die Dauer von 2 Jahren von der Generalversammlung gewählt. Ausgenommen hiervon sind die Spartenleiter, die von den
Mitgliedern der einzelnen Sparten (Abteilungen) alle 2 Jahre neu gewählt werden.
4. Bei einer Generalversammlung mit Neuwahl des Vorstands werden auf die Dauer von 2
Jahren 2 Revisoren (Kassenprüfer) gewählt.
§ 14
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke, sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500,- € die Zustimmung des erweiterten Vorstands erforderlich ist.
§ 15
1. Der Vorstand ist verpflichtet, alljährlich eine Generalversammlung einzuberufen. Diese
Generalversammlung hat folgende Tagesordnung:
a, Abstattung des Jahresberichtes der Vorstandsmitglieder
b, Bericht der Revisoren
c, Ehrungen
d, Satzungsänderungen
e, Anträge und Wünsche
f, Verschiedenes
Jedes 2. Jahr hat die Generalversammlung folgende Tagesordnung:
a, Abstattung des Jahresberichtes der Vorstandsmitglieder
b, Bericht der Revisoren
c, Entlastung der Vorstandschaft
d, Ehrungen
e, Wahl der Vorstandschaft und 2 Revisoren
f, Satzungsänderungen
g, Anträge und Wünsche
h, Verschiedenes
2. Anträge und Wünsche zur Generalversammlung sind dem 1. Vorsitzenden mindestens 8
Wochentage vor dem Versammlungstermin schriftlich vorzulegen. Dringlichkeitsanträge während einer Generalversammlung sind nur dann statthaft, wenn sie von mindestens 75 %
der stimmberechtigten Anwesenden unterstützt werden. Der Vorstand hat das Recht,
jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Er ist verpflichtet, wenn
sie von 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beantragt wird. Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
3. Der Vorstand beruft in angemessenen Zeitabständen Mitgliederversammlungen ein.
Mitgliederversammlungen können jedoch weder Satzungsänderungen beschließen, noch
irgendwelche Wahlen durchführen. Hierzu ist nur eine Generalversammlung berechtigt.
Einladungen zu den Mitglieder- und Generalversammlungen sind jeweils 8 Tage vor dem
Versammlungstermin vorzunehmen. Die Einladung erfolgt durch Zeitungsanzeige, Aushang
im Vereinskasten und auf der Homepage.
4. Leitet der Vereinsvorsitzende die Mitgliederversammlung oder die Generalversammlung, führt er diese auch zu Ende, auch dann, wenn er anlässlich einer Neuwahl nicht mehr zum 1. Vorsitzenden gewählt wird.
5. Innerhalb einer Frist von 2 Wochen sind sämtliche Vereinsunterlagen vom alten Vorstand an den neuen Vorstand zu übergeben. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 16
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung.
2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
3. Bei der Beschlussfassung in der Generalversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von vier
Fünfteln der erschienen Mitglieder dafür stimmen. Es ist dazu jedoch erforderlich, dass zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, dann muss in einer weiteren Generalversammlung 4 Wochen danach darüber abgestimmt werden. Diese weitere Generalversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
6. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
7. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Im übrigen erfolgt die Beschlussfassung im Vorstand bzw. im erweiterten Vorstand in der Form, dass die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder entscheidet.
§ 17
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben.
3. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18
Für fahrlässige oder mutwillige Beschädigung von vereinseigenen Geräten und Einrichtungen wird das betreffende Mitglied persönlich haftbar gemacht. Das gleiche gilt analog bei eventuellen Totalverlusten.
§ 19
Wehrpflichtige, welche ihren Wehrdienst absolvieren, sind während ihrer Dienstzeit beitragsfrei.
Jedoch nicht "Freiwillige" und solche, die sich freiwillig weiterverpflichten.
§ 20
Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der
Generalversammlung erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erhält die Gemeinde Rödelmaier oder deren Rechtsnachfolger das Vermögen, mit der Bestimmung, es gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuzuführen.
Die bisherige Satzung vom 22.03.2014 tritt mit Wirkung vom 28.03.2015 außer Kraft.
Letzte Änderung 28.03.2015
Rödelmaier, den 28.03.2015
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